WaffG: Der Große Bruder beschützt Dich!

18. Jun. 2023 | Wissen

Welche Messer erlaubt das Waffengesetz beim Wandern? Eine Frage, die vor 50 Jahren Irritationen ausgelöst hätte, ist heute durchaus relevant. Wie der geneigte Leser bereits an der Überschrift erahnen kann, sehe ich die Entwicklung kritisch. Trotzdem sollte man die Regeln zumindest kennen.

Aktuell wird eine Verschärfung des Waffenrechts diskutiert, die u.a. Messer ab einer Klingenlänge von 6cm zu verbotenen Gegenständen machen würde. Davon betroffen wäre selbst ein Gemüsemesser für die Brotzeit im Rucksack! Ich empfehle daher diese Petition mitzuzeichnen.

Waffengesetz beim Wandern

Es ist traurig, in einem Wanderblog das Waffengesetz zitieren zu müssen, aber leider notwendig.

Der Gesetzgeber hat im Waffengesetz nach diversen Anschlägen Aktionismus betrieben, und eine ganze Reihe Messer verboten.

Darunter zum Beispiel das Butterflymesser. In meiner Jugend war es ab 14 Jahren ein muss, sich so ein Teil im NATO-Shop im Gmünd Center für 15 Mark zu holen. Natürlich haben wir das auch in der Schule geführt. Damit würde man es heute in Spiegel Online schaffen, mindestens aber ein Ticket für den Schulpsychologen buchen. Damit du auf der sicheren Seite bist musst du folgendes wissen:

Verbotene Gegenstände

  • Butterfly-, Fall-, Faustmesser und einige Springmesser sind verboten. Ausnahmen gibt es, unter anderem für Jäger.
  • Dolche, Schwerter und Wurfmesser sind für Volljährige erlaubt, dürfen aber nicht in der Öffentlichkeit geführt werden.
  • Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm dürfen in der Öffentlichkeit nicht getragen werden.
  • Ebenso einhändig ausklappbare und arretierbare Messer und jedes Messer das der Gesetzgeber in seiner allumfassenden Weisheit als Hieb- oder Stoßwaffe deklariert.
Pfadfindermesser 13cm Klingenlänge

Ein wunderschönes Pfadfindermesser von Linder. Dank 13cm langer Klinge darf es nicht geführt werden.

Feldmesser Bundesheer mit Scheide (Österreich)

Das Feldmesser des österreichischen Bundesheers. Günstig, robust und ein gutes Werkzeug, wenn man aufgrund Platz- und Gewichtsersparnis keine Axt mitnehmen will. Mein bevorzugtes Werkzeug für Fernwanderungen mit Biwak, wenn es auf das Gewicht ankommt. Leider mit über 16cm ein verbotener Gegenstand. Wenn Du damit jemanden abstichst wirst du nicht nur wegen Mordes, sondern auch wegen Tragen eines verbotenen Messers belangt. Da fühlt man sich doch gleich sehr beschützt. Danke Staat!

Zwei Möglichkeiten gibt es, aus diesem Verbot herauszukommen:

  • Messer die nicht öffentlich getragen werden dürfen, kann man verschlossen transportieren. Dann bekommt man erst Probleme, wenn man sie auspackt um damit zu arbeiten, oder…
  • das Messer für einen „allgemein anerkannten Zweck“ mitführen.

Was ist nun ein „allgemein anerkannter Zweck“, der zu einem berechtigten Interesse führt und die Mitnahme erlaubt?

Das Niedersächsische Innenministerium antwortet darauf in einer glasklaren Stellungnahme, die so auch in den anderen Bundesländern gelten dürfte:

Die Frage, ob ein „berechtigtes Interesse“ und somit gesetzeskonformes Verhalten vorliegt, hängt immer vom Einzelfall unter Einbeziehung sämtlicher Sachverhaltsumstände ab. Eine generelle Beantwortung Ihrer u.a. Frage ist daher leider nicht möglich. Die folgenden Hinweise können daher nur als Anhaltspunkt dienen.

Der Zweck des Mitführens muss sich einem Durchschnittsbürger ohne Weiteres erschließen, damit von einem allg. anerkannten Zweck ausgegangen werden kann. Wann dies anzunehmen ist, muss differenziert beurteilt werden, je nachdem, welche Gegenstände konkret geführt werden.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Alle Klarheiten beseitigt? Als frei denkender Mensch stößt mir schon sauer auf, dass ich mich im Zweifelsfall vor einem Staatsdiener rechtfertigen muss, warum ich in der Öffentlichkeit ein Messer führe. Ich habe für mich persönlich festgestellt, dass ich einen anerkannten Zweck verfolge, wenn ich mit meinen Messern aus dem Haus gehe.

Führen & Besitzen

Allerdings ist es nicht so einfach, wie sich das der gemeine Untertan vorstellt, mit dem anerkannten Zweck. So stellt das OLG Stuttgart (Beschluss vom 14.06.2011 – 4 Ss 137/11) bereits klar, dass ein Rettungsmesser im Seitenfach der Autotüre, um im Notfall eine Scheibe einzuschlagen oder einen Gurt aufzutrennen, kein anerkannter Zweck ist. Mir als Feuerwehrmann erschließt sich der Zweck und ich habe das auch früher so praktiziert. Die Prädikatsjuristen kommen hier offenbar zu einer genauso weltfremden wie anderen Ansicht.

Rettungsmesser

Mein altes Rettungsmesser aus Feuerwehrtagen. Es ist richtig praktisch im Winter, weil es auch mit dicken Handschuhen mit einer Hand zu öffnen ist. Aus genau diesem Grund darf man es aber in der Öffentlichkeit nicht mehr tragen. Das gelbe Teil hinten ist ein Gurtschneider, an der Spitze hinten ein Körner um Einscheibensicherheitsglas zu entfernen.

Der Beklagte mit dem Rettungsmesser im Auto führte das Messer, dass heißt er hatte es so positioniert, dass er es jederzeit sofort greifbar hatte, unvermittelt davon gebrauch machen konnte. Keine schlechte Idee, sollte man meinen. Diente es doch dazu im Notfall einen Gurt durchzutrennen.

Besitz hingegen ist nur die „tatsächliche Herrschaft“ über eine Sache. Ich habe ein Messer, ich weiß wo es ist, aber ich kann es nicht direkt in die Hand nehmen. Also in den Rucksack damit? Nein, meinte die Staatsanwaltschaft Görlitz. Der Rucksack sei zwar geschlossen aber nicht verschlossen. Im konkreten Fall hatte ein Zugbegleiter ein Einhandmesser als Werbegeschenk erhalten und nutzte es dazu in seiner Pause Äpfel zu schneiden. Es lag in einem Etui im Rucksack neben der Vesperdose. Das Apfelmesser wurde staatlich eingezogen und es gab ein Verwarngeld in Höhe von 50€ wegen „verbotenen Mitführens einer Waffe“

Also berufen wir uns auf den „anerkannten Zweck“? Auch hier ist der Untertan der Willkür staatlicher Rechtssprechung ausgeliefert, die den obigen Gummiparagraphen nach Tageslaune auslegt. Das wurde einem Dachdecker zum Verhängnis, der ein Cuttermesser als Teil seiner Ausstattung führte. In einem Holster am Gürtel, wie es Dachdecker eben so machen. „Anerkannter Zweck“ meinte das Amtsgericht zwar, aber dass er damit auf dem Heimweg an einer Tankstelle angehalten hat, wurde ihm zum Verhängnis. Der Umweg wird nicht mehr vom anerkannten Zweck gedeckt. Messer weg, Strafe. Wieder ein potentieller Amokläufer weniger. Deutschland atmet auf.

Fazit

De facto gibt es keine echte Definition was ein anerkannter Zweck ist. Man ist immer auf das Wohlwollen des Polizisten oder Richters angewiesen. Wer auf der sicheren Seite sein will, der führt statt einem Feldmessers besser ein Beil oder eine Axt mit sich. Alle anderen überlegen sich, wie groß die Chance ist erwischt zu werden und bedauern die Polizisten, die sich um so einen Scheiß kümmern müssen.

Fiskars X7
Kindgerechte Messerregeln

WaffG § 42a

Verbot des Führens von  Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren  Gegenständen

(1) Es ist verboten

  1. […]
  2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
  3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. […]
  2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
  3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Waffengesetz

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7 Kommentare

7 Kommentare

  1. Roland Birke

    Ich hatte als Kind, Jugendlicher und früher Erwachsener auf unseren Waldwanderungen und Ausflügen immer ein Fartenmesser an meinem Gürtel. So wie zu der Zeit die meisten und keine Sau hat sich darüber aufgeregt. Es kam aber auch kein Mensch auf die Idee ein solches zu anderem zu benutzen als einen Stock zu schnitzen, eine Fesper zu zubereiten , einen Apfel zu schälen oder etwa einen Stein aus der Profilsohle heraus zu pulen. Also bitte lasst mal die Kirche im Dorf

    Antworten
  2. Roland Birke

    Ich hatte als Kind, Jugendlicher und früher Erwachsener auf unseren Waldwanderungen und Ausflügen immer ein Fartenmesser an meinem Gürtel. So wie zu der Zeit die meisten und keine Sau hat sich darüber aufgeregt. Es kam aber auch kein Mensch auf die Idee ein solches zu anderem zu benutzen als einen Stock zu schnitzen, eine Fesper zu zubereiten , einen Apfel zu schälen oder etwa einen Stein aus der Profilsohle heraus zu pulen. Also bitte lasst mal die Kirche im Dorf

    Antworten
  3. Günthi

    Holla, wenn man das so liest, könnte man meinen, der § ist überflüssig. Schließlich kann sich jeder phantasievoll einen „anerkannten Zweck“ für sein überlanges Messer ausdenken und das wär’s dann. Der § würde dann nur den verschl. Transport vorschreiben. Bisschen mager, oder? Mal ernsthaft … man möchte die Messer aus der Öffentlichkeit raushaben, deshalb ist nur der Transport erlaubt, von A nach B. Wobei B nicht der Wald ist, sondern ein befriedeter Ort, also ein privater. Für diesen Weg darf das Messer nicht zugriffsbereit sein. Das schreibst du zwar nicht genau, aber zumindest ansatzweise, weil man deiner Meinung nach Ärger bekäme, wenn man es wieder auspacken würde, um damit zu arbeiten. Das beträfe aber nur zweckgebundene Messer, wie der Angler sein Fischmesser bräuchte, der Bergsteiger sein Messer, um sich im Notfall vom Seit trennen zu können, oder der Pickniker, der ein Obst- oder Brotmesser dabei haben darf. Wobei in der Überschrift schon ein Fehler enthalten ist, denn der neue Entwurf beträfe weder Obst- noch Gemüsemesser, die man auch in Bus und Bahn führen darf. Eine Länge ist da auch nicht lesen. Obstmesser können auch 8 cm lang sein. Es geht aber sicher nicht, dass ich ein Rambomesser im Korb habe. Eine Verbindung zum Zweck sollte schon vorhanden sein.
    „Ein Verbot sämtlicher Messer im ÖPV erscheint unverhältnismäßig, da hierunter dann auch Gebrauchsmesser, wie z. B. ein Obstmesser, fallen würden. „

    Antworten
    • Markus Weber

      Hallo Günthi,
      ja du kannst dir jeden Zweck zusammenfantasieren. Letztlich ist es aber die Entscheidung des Richters, deiner Phantasie zu folgen. Dass die Justiz da gelegentlich phantasielos ist zeigt das Beispiel des Handwerkers mit dem Cuttermesser oben.
      Der Entwurf betrifft ALLE feststehenden Messer mit einer Klingenlänge über 6cm, ich verweise auf die Drucksache 263/24 (Beschluss) der Innenministerkonferenz:
      https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0201-0300/263-24(B).pdf
      Darin heißt es:
      „…Ausweitung des Führensverbotes auf Messer mit feststehender Klinge schon ab sechs cm Klingenlänge…“
      sowie
      „…In § 42a Absatz 1 Nummer 3 zweite Alternative WaffG werden bislang nur feststehende Messer mit einer Klingenlänge über zwölf cm erfasst. Angriffe mit feststehenden Messern mit einer Klingenlänge unter zwölf cm können jedoch auch zu tödlichen Verletzungen führen. Das Führensverbot soll daher bereits für feststehende Messer ab einer Klingenlänge von über sechs cm gelten. “

      Weiter schreibt die IMK „Ein Verbot sämtlicher Messer im ÖPV erscheint unverhältnismäßig, da hierunter dann auch Gebrauchsmesser, wie z. B. ein Obstmesser, fallen würden.“. Das lässt zwei Optionen offen: Statt eines ganz normalen Brotzeitmessers (z.B. Victorinox Obstmesser Klingenlänge 11cm) ein Kindermesser mitführen, oder das Obstmesser während der Zugfahrt in ein verschlossenes (nicht geschlossenes) Behältnis verpacken. Wir reden von einem OBSTMESSER!

      Das ist völlig absurd und absolut nicht hinnehmbar!

      Antworten
  4. Günthi

    Hallo Markus,
    ja, das ist alles verwirrend. Im Waffengesetz steht aber:
    „42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. … Einhandmesser … Auch größere feststehende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derartige Messer jedoch auch nützliche Gebrauchsmesser sein können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe … abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen.“

    Daran schließt sich das an, was du oben mal großzügig unterschlagen hast. Die Antwort des Ministeriums ging nämlich weiter:
    „Für das Führen von Messern, die zwar unter § 42a WaffG fallen, aber keine Waffen i.S.d. WaffG darstellen, wird häufig ein allg. anerkannter Zweck anzuerkennen sein, da bspw. auch die Freizeitgestaltung oder die Pflege eines Hobbys einen allg. anerkannten Zweck darstellen können. Als Einzelfälle seien hier genannt: Pfadfinder, welche typischerweise feststehende Fahrtenmesser bei sich führen, deren Klinge häufig länger als 12 cm Länge misst; Führen von Messern durch Segler, Wanderer, Taucher, Jäger, Bergsteiger, Pilzesammler usw. im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Betätigung; ebenso das Führen im Zusammenhang mit Camping/Zelten, Grillen, Gartenpflege, Picknick, usw.“

    Das passt doch wie die Faust aufs Auge. Da muss man doch nicht mehr rumrätseln, was ein anerkannter Zweck ist. Das hieße für die eventuelle Verschärfung, dass man ein überlanges Messer durchaus führen darf. Es sei denn, die schaffen das ab, worauf das Obstmesser aber nicht hinweist. Und man müsste im Fall des Falles glaubhaft erklären, wofür man das Messer führt. Es nur am Gürtel für alle Fälle durch die Welt spazieren zu führen, wäre also schlecht. Oder zu sagen, man wäre in 30 min. an Ort und Stelle, wo man es einsetzen wolle, wäre auch schlecht.
    Ehrlich gesagt, sehe ich das Problem noch nicht. An allen Ecken und Enden wird rumgejammert, obwohl man locker mal ein berechtigtes Interesse nachweisen könnte. Bliebe also nur der Transportweg im verschl. Behältnis, den man sich aufbürden müsste. Sollte doch machbar sein.

    Antworten
  5. MPR

    Sachlich falsch im Artikel ist der Verweis auf die Einhandmesser. Um nicht geführt werden zu dürfen müssen 2 Kriterien erfüllt sein:
    * Einhändig zu öffnen
    * arretierbare Klinge

    Das ich ein Taschenmesser mit einer Hand öffnen kann führt noch nicht zum Führverbot. Erst wenn die Klinge arretiert! Genauso kann ich ein Messer mit arretierbarer Klinge führen, solange zum Öffnen zwei Hände notwendig sind!

    Antworten
    • Markus Weber

      Hallo!
      Das ist korrekt, habe das Wort „arretierbar“ ergänzt. Danke!

      Antworten

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