HW1: Biwakieren

03. Aug. 2024 | HW 1 Albsteig

Relevante Gesetze

Wer sich fragt „Ist wildes campieren draußen erlaubt?“ muss sich eigentlich drei Fragen stellen:

  • Darf ich draußen schlafen?
  • Darf ich draußen zelten?
  • Darf ich im Wald zelten?

Denn damit berührt man unterschiedliche Gesetze, die ich im folgenden Erläutern möchte. Ich beziehe mich dabei auf die Rechtslage in Baden-Württemberg. 

Tarp Biwak Albsteig

Darf ich draußen schlafen?

Ja. Es gibt kein Gesetz, dass es verbietet draußen zu schlafen. Die große Ausnahme bilden hier Naturschutzgebiete. In der Regel untersagen die Schutzbestimmungen der Gebiete das übernachten (§44 NatSchG Baden-Württemberg), ansonsten kann man den §43 NatSchG entsprechend auslegen, „Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen

An folgende Grundsätze sollte man sich halten:

  • Nie in Naturschutzgebieten und Nationalparks!
  • Verlasse den Platz so, wie du ihn vorgefunden hast. Zerstöre keine Pflanzen, lass keinen Müll zurück!
  • Nie auf landwirtschaftlichen Flächen während der Nutzungszeit biwakieren
  • Spät rein, früh raus. Das verhindert Begegnungen mit Mitmenschen und Diskussionen
  • Kein Feuer außerhalb von öffentlichen Feuerstellen!
  • Such dir eine ruhige, nicht einsehbare Stelle abseits von Hochständen
  • Wenn du von Jägern, Förstern, Landwirten oder engagierten Mitbürgern „erwischt“ wirst, bleibe freundlich und erkläre was du tust. Wenn dein Lager klein und ordentlich ist macht das die Diskussionen einfacher.

§44 

Schranken des Betretungsrechts

(3) In Schutzgebieten richtet sich das Betretungsrecht nach den jeweiligen Schutzbestimmungen. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung enthält, ist das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in Naturschutzgebieten nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet.

Naturschutzgesetz (NatSchG)

Baden-Württemberg

Darf ich draußen zelten?

Nein. Wildzelten ist in Baden-Württemberg verboten. ZELTEN! Die Tätigkeit des Zeltens bedingt, dass man dafür ein Zelt benutzt. Im Umkehrschluss ist biwakieren also erlaubt, sofern man dafür kein Zelt verwendet.

Tarp Biwak

Kein Zelt: ein abgespanntes Tarp als Regenschutz

Für meine Fernwanderung auf dem HW 1 habe ich für folgende Möglichkeiten das Material eingepackt:

  • bei gutem Wetter Isomatte, Biwaksack, Schlafsack unter freiem Himmel
  • sofern vorhanden mit Isomatte, Biwaksack und Schlafsack in einer Schutzhütte
  • bei schlechtem Wetter Tarp, Isomatte, Biwaksack, Schlafsack

§44 

Schranken des Betretungsrechts

(1) Das Betretungsrecht gemäß § 59 Absatz 1 BNatSchG umfasst nicht das Fahren mit motorisierten Fahrzeugen, das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen und Anhängern, das Zelten oder das Feuermachen. Das Fahren mit Fahrrädern oder Pedelecs (Fahrräder mit elektrischer Motorunterstützung) ohne oder mit Anhänger, elektronischen Mobilitätshilfen nach § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung sowie Krankenfahrstühlen mit oder ohne Motorantrieb ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen

Naturschutzgesetz (NatSchG)

Baden-Württemberg

Darf ich im Wald zelten?

Für das Zelten im Wald, dass zusätzlich im Landeswaldgesetz geregelt ist, gelten die gleichen Voraussetzungen:

  • die Natur darf nicht gestört werden
  • es darf nichts beschädigt oder verunreinigt werden
  • die Verwendung eines Zeltes ist explizit verboten.
Tarp Biwak

Kein Zelt: ein abgespanntes Tarp als Regenschutz. Solange es die Lebensgemeinschaft Wald nicht stört eine legale Möglichkeit zu biwakieren.

§37 

Betreten des Waldes

(1) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. […]

(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig

  1. das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,
  2. das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,
  3. das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
  5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  6. das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

 

Landeswaldgesetz (LWaldG)

Baden-Württemberg

Markus Weber | ostalbwanderer.de

von Markus Weber

Markus Weber, der "Ostalbwanderer" bloggt seit 2023 über das Wandern mit Kindern auf der Schwäbischen Alb und dem Schwäbisch-Fränkischen Wald. 2024 wurde er vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus, der Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg und den Baden-Württembergischen IHK als "Tourismusheld 2024" ausgezeichnet.

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